Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 32b

§ 32b – Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht, soweit die Erteilung der Information a) die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde oder normal b) die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde normal alpha normal arabic oder wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 F832391_2_BJNR006130976BJNE056602123 , geheim gehalten werden müssen normal arabic und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. § 32a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe der Absätze 1 oder 2, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) werden in § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach den Wörtern „eines Dritten im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679“ die Wörter „oder der Finanzbehörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679“ eingefügt. Diese Rechtsänderung tritt nach Artikel 56 Absatz 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, an dem Tag in Kraft, an dem das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. * column F832391_2_BJNR006130976BJNE056602123 exp

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde muss betroffene Personen über ihre Daten informieren, es sei denn, dies gefährdet öffentliche Aufgaben oder die Sicherheit.
  • Informationen dürfen nicht erteilt werden, wenn sie geheim gehalten werden müssen, um berechtigte Interessen Dritter zu schützen.
  • Bei der Übermittlung von Daten an Sicherheitsbehörden ist die Zustimmung dieser Behörden erforderlich.
  • Wenn keine Information gegeben wird, muss die Finanzbehörde Maßnahmen zum Schutz der Interessen der betroffenen Person ergreifen.
  • Eine Änderung des Gesetzes tritt in Kraft, wenn das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft tritt.